Rechtsprechung
   FG München, 30.01.2020 - 10 K 1105/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,10600
FG München, 30.01.2020 - 10 K 1105/17 (https://dejure.org/2020,10600)
FG München, Entscheidung vom 30.01.2020 - 10 K 1105/17 (https://dejure.org/2020,10600)
FG München, Entscheidung vom 30. Januar 2020 - 10 K 1105/17 (https://dejure.org/2020,10600)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,10600) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    EG-BeitrRL Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1; AO § 254 Abs. 1, § 258; FGO § 56 Abs. 3, § 69, § 114
    Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung von Forderungen

  • rewis.io

    Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung von Forderungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit zweier Vollstreckungsersuchen der spanischen Behörden; Verstoß gegen den ordre public durch Vollstreckung von Ersuchen eines EU-Mitgliedstaates; Rechtsschutz gegen die Vollstreckung von Forderungen aufgrund eines ausländischen Titels; ...

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnsitz bekannt: Keine öffentliche Bekanntmachung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Rechtsschutz gegen ein Vollstreckungsersuchen aufgrund eines ausländischen Titels - Verstoß gegen den ordre public

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsschutz gegen ein Vollstreckungsersuchen aufgrund eines ausländischen Titels (IVR 2020, 119)

Papierfundstellen

  • DStRE 2020, 1198
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 26.04.2018 - C-34/17

    Donnellan

    Auszug aus FG München, 30.01.2020 - 10 K 1105/17
    (2) Fällt somit die Entscheidung über die Begründetheit von Anfechtungen der Forderung oder des Vollstreckungstitels grundsätzlich in die ausschließliche Zuständigkeit der Instanzen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, so ist nicht auszuschließen, dass ausnahmsweise die Instanzen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, befugt sind, zu prüfen, ob die Vollstreckung dieses Titels insbesondere die öffentliche Ordnung dieses Mitgliedstaats beeinträchtigen würde, und gegebenenfalls die Gewährung der Unterstützung ganz oder teilweise zu versagen oder sie von der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. EuGH-Urteile vom 14. Januar 2010 Kyrian C-233/08, Slg 2010, I-177-216, und vom 26. April 2018 Donnellan C-34/17, ABl EU 2018, Nr. C 211, 5).

    Darüber hinaus sind nach ständiger Rechtsprechung die Beschränkungen des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens eng auszulegen (vgl. EuGH-Urteil vom 26. April 2018 Donnellan C-34/17, ABl EU 2018, Nr. C 211, 5 m.w.N.).

    Der im Streitfall verwirklichte Sachverhalt ist hinsichtlich der Möglichkeit der tatsächlichen Kenntnisnahme von den zu vollstreckenden Entscheidungen dem Sachverhalt, der dem EuGH-Urteil vom 26. April 2018 (Donnellan C-34/17, ABl EU 2018, Nr. C 211, 5) zu Grunde liegt, vergleichbar.

    Hierzu hat Herr Donnellan u. a. einen von einem Sachverständigen für griechisches Recht erstellten Bericht vorgelegt, wonach Herr Donnellan nur bis zum Ablauf von 90 Tagen nach der Veröffentlichung der Strafe im Amtsblatt der Hellenischen Republik die Entscheidung der Zollstelle hätte anfechten können (zum Ganzen EuGH-Urteil vom 26. April 2018 Donnellan C-34/17, ABl EU 2018, Nr. C 211, 5).

    Da nach dieser Vorschrift kein Beitreibungsersuchen im Sinne der Richtlinie gestellt werden kann, solange die Forderung und/oder der Titel für ihre Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat angefochten werden, kann ein solches Ersuchen auch dann nicht gestellt werden, wenn der Betroffene gar keine Kenntnis von der Forderung erlangt hat, da die Kenntnis von ihr eine notwendige Vorbedingung dafür darstellt, dass gegen sie vorgegangen werden kann (zum Ganzen EuGH-Urteil vom 26. April 2018 Donnellan C-34/17, ABl EU 2018, Nr. C 211, 5).

    Auch der EuGH ist trotz öffentlicher Bekanntmachung in Griechenland und trotz vorher in Irland übermittelten Schreibens mit der Aufforderung, unverzüglich mit den griechischen Dienststellen Kontakt aufzunehmen, um wichtige Unterlagen entgegenzunehmen, davon ausgegangen, dass die Entscheidung über die Geldbuße dem irischen Kläger nicht zugestellt worden ist (EuGH-Urteil vom 26. April 2018 Donnellan C-34/17, ABl EU 2018, Nr. C 211, 5 Rz. 57).

  • EuGH, 14.01.2010 - C-233/08

    Kyrian - Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen -

    Auszug aus FG München, 30.01.2020 - 10 K 1105/17
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in dem Urteil vom 14. Januar 2010 C-233/08 (EuZW 2010, 146) entschieden, dass dem Empfänger eines Vollstreckungstitels dieser in einer Amtssprache des Mitgliedsstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz habe, zuzustellen sei, um ihn in die Lage zu versetzen, seine Rechte geltend zu machen.

    Weder ergebe sich aus dem EuGH-Urteil vom 14. Januar 2010 C-233/08 (EuZW 2010, 146), dass ein Vollstreckungstitel in einem anderen Mitgliedsstaat stets in der Amtssprache dieses Mitgliedsstaates zuzustellen sei, noch würde ein Abweichen hiervon einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung begründen.

    (1) Diese Zuständigkeitsverteilung des Art. 12 Abs. 3 EG-BeitrRL ist die logische Konsequenz des Umstands, dass die Forderung und der Vollstreckungstitel auf der Grundlage des Rechts des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, festgestellt bzw. erlassen worden sind, während für Vollstreckungsmaßnahmen in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, letztere nach den Art. 6 EG-BeitrRL die Vorschriften anwendet, die ihr nationales Recht für entsprechende Handlungen vorsieht, da diese Behörde am besten dazu in der Lage ist, die Rechtmäßigkeit einer Handlung nach Maßgabe ihres nationalen Rechts zu beurteilen (vgl. EuGH-Urteil vom 14. Januar 2010 Kyrian C-233/08, Slg 2010, I-177-216 m.w.N. betreffend die identischen Vorschriften der Richtlinie 76/308/EWG).

    Diese Zuständigkeitsverteilung erlaubt es der ersuchten Behörde grundsätzlich nicht, die Wirksamkeit und die Vollstreckbarkeit der Handlung oder der Entscheidung, um deren Beitreibung von der ersuchenden Behörde ersucht wird, in Frage zu stellen (vgl. EuGH-Urteil vom 14. Januar 2010 Kyrian C-233/08, Slg 2010, I-177-216).

    (2) Fällt somit die Entscheidung über die Begründetheit von Anfechtungen der Forderung oder des Vollstreckungstitels grundsätzlich in die ausschließliche Zuständigkeit der Instanzen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, so ist nicht auszuschließen, dass ausnahmsweise die Instanzen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, befugt sind, zu prüfen, ob die Vollstreckung dieses Titels insbesondere die öffentliche Ordnung dieses Mitgliedstaats beeinträchtigen würde, und gegebenenfalls die Gewährung der Unterstützung ganz oder teilweise zu versagen oder sie von der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. EuGH-Urteile vom 14. Januar 2010 Kyrian C-233/08, Slg 2010, I-177-216, und vom 26. April 2018 Donnellan C-34/17, ABl EU 2018, Nr. C 211, 5).

  • BFH, 13.01.2005 - V R 44/03

    Öffentliche Zustellung

    Auszug aus FG München, 30.01.2020 - 10 K 1105/17
    (b) Die öffentliche Zustellung ist nur das "letzte Mittel" und wegen des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Art der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar wäre (BVerfG-Beschluss vom 26. Oktober 1987 1 BvR 198/87, NJW 1988, 2361; BFH-Beschluss vom 9. August 2007 V B 149/06, BFH/NV 2007, 2310; BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 V R 44/03, BFH/NV 2005, 998).

    Der Nachforschungspflicht genügt die Finanzbehörde i. d. R. durch Rückfrage beim Einwohnermeldeamt, der Polizei oder ggf. einem Bevollmächtigten (BFH-Urteile vom 15. Januar 1991 VII R 86/89, BFH/NV 1992, 81; vom 13. Januar 2005 V R 44/03, BFH/NV 2005, 998).

    In diesem Fall obliegt es dem Zustellungsempfänger, entweder dem Zustellenden seinen Aufenthaltsort mitzuteilen oder eine Person zu benennen, die ermächtigt ist, für ihn das zuzustellende Schriftstück in Empfang zu nehmen (BFH-Urteils vom 13. Januar 2005 V R 44/03, BFH/NV 2005, 998 m.w.N.).

  • BFH, 03.11.2010 - VII R 21/10

    Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen

    Auszug aus FG München, 30.01.2020 - 10 K 1105/17
    Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung sei anzunehmen, wenn der Vollstreckungstitel in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zu grundlegenden Prinzipien der deutschen Rechtsordnung stehe, so dass das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts nach deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen untragbar scheine (BFH-Urteil vom 3. November 2010 VII R 21/10, IStR 2011, 194).

    Das Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordert nach Auffassung des Senats deshalb bei der drohenden Verwertung der Bürgschaftserklärungen eine gerichtliche Klärung der Vollstreckungsvoraussetzungen im Vorhinein (vgl. BFH-Urteil vom 3. November 2010 VII R 21/10, BStBl II 2011, 401).

    Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maß abweicht, dass es nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BFH-Urteil vom 3. November 2010 VII R 21/10, BStBl II 2011, 401, BGH-Urteil vom 26. August 2009 XII ZB 169/07, BGHZ 182, 188).

  • BFH, 11.12.2012 - VII R 69/11

    Unterlassungsklage und Feststellungsklage gegen Vollstreckung aus einem

    Auszug aus FG München, 30.01.2020 - 10 K 1105/17
    Für einen vorbeugenden Rechtsschutz in Form der Unterlassungsklage wäre angesichts des Rechtsschutzsystems der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein besonders intensives Rechtsschutzinteresse Voraussetzung (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739).

    Für eine Unterlassungsklage wäre nur dann Raum, wenn das erstrebte Schutzziel mit diesen Rechtsbehelfen nicht erreicht werden kann, wenn also substantiiert und in sich schlüssig dargetan wird, durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln einer Behörde in den Rechten verletzt zu sein, und ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar ist, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wieder gutzumachen ist (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739 m.w.N.).

    Eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer künftigen Vollstreckung, weil ein Beitreibungsersuchen keine wirksame Vollstreckungsgrundlage darstelle, ist auch nicht - unter dem Subsidiaritätsgrundsatz - unzulässig, weil die Rechtmäßigkeit dieses Ersuchens nicht bereits als Vorfrage in einem anhängigen Klageverfahren gegen eine bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahme zu klären ist (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739 m.w.N.).

  • BVerfG, 26.10.1987 - 1 BvR 198/87

    Rechtliches Gehör - Öffentliche Bekanntmachung - Zustellungsform

    Auszug aus FG München, 30.01.2020 - 10 K 1105/17
    Dabei kann offenbleiben, ob jeder Zustellungsmangel zu einer Verfehlung dieses verfassungsrechtlich gebotenen Zweckes führt: jedenfalls ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, wenn eine öffentliche Zustellung erfolgt, ohne dass ihre Voraussetzungen gegeben waren und obwohl eine andere Form der Zustellung ohne weiteres möglich gewesen wäre (BVerfG-Beschluss vom 26. Oktober 1987 1 BvR 198/87, juris).

    (b) Die öffentliche Zustellung ist nur das "letzte Mittel" und wegen des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Art der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar wäre (BVerfG-Beschluss vom 26. Oktober 1987 1 BvR 198/87, NJW 1988, 2361; BFH-Beschluss vom 9. August 2007 V B 149/06, BFH/NV 2007, 2310; BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 V R 44/03, BFH/NV 2005, 998).

  • BVerfG, 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einstweiligen

    Auszug aus FG München, 30.01.2020 - 10 K 1105/17
    Die deutschen Behörden und Gerichte müssen insoweit Anhaltspunkten eines von den Vollstreckungsmaßnahmen Betroffenen nachgehen (Bundesverfassungsgericht -BVerfG Beschluss vom 23. Mai 2019 1 BvR 1724/18, IStR 2019, 666 m.w.N.).

    Die Fachgerichte dürfen den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts nicht durch eine übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften unzumutbar verkürzen (BVerfG-Beschluss vom 23. Mai 2019 1 BvR 1724/18, IStR 2019, 666 m.w.N.).

  • BVerfG, 16.06.2015 - 2 BvR 2718/10

    Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung endet mit

    Auszug aus FG München, 30.01.2020 - 10 K 1105/17
    Davon wiederum kann nur gesprochen werden, wenn dem Klageberechtigten der belastende Hoheitsakt bekannt gemacht oder ihm die Kenntnisnahme sonst zumutbar war (Schmidt-Aßmann in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Stand Juli 2014, Art. 19 Abs. 4 Rz. 233; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 16. Juni 2015 2 BvR 2718/10, 2 BvR 1849/11, 2 BvR 2808/11, BVerfGE 139, 245).
  • BGH, 14.05.2019 - X ZR 94/18

    Unzulässige Rechtsausübung bei Berufung auf fehlerhafte Ersatzzustellung:

    Auszug aus FG München, 30.01.2020 - 10 K 1105/17
    Zwar kann es eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der Zustellungsadressat, der einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat, sich auf die Fehlerhaftigkeit einer Ersatzzustellung an diesem scheinbaren Wohnsitz beruft (Bundesgerichtshof -BGH-Urteil vom 14. Mai 2019 X ZR 94/18, MDR 2019, 1275).
  • BVerfG, 15.10.2009 - 1 BvR 2333/09

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilverfahren bei

    Auszug aus FG München, 30.01.2020 - 10 K 1105/17
    Dem Adressaten gegenüber soll die Zustellung gewährleisten, dass er Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung darauf einrichten kann (vgl. BVerfG-Beschluss vom 15. Oktober 2009 1 BvR 2333/09, NJW-RR 2010, 421 m.w.N.).
  • BGH, 26.08.2009 - XII ZB 169/07

    Anerkennung einer durch ein ausländisches Gericht in einem Statusverfahren ohne

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvR 854/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

  • BFH, 15.01.1991 - VII R 86/89

    Zulässigkeit einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines wirksamen

  • BFH, 09.08.2007 - V B 149/06

    Ladung; öffentliche Zustellung

  • BFH, 11.12.2012 - VII R 70/11

    Pfändung eines Erstattungsanspruchs aufgrund eines per E-Mail übermittelten

  • BFH, 30.08.2010 - VII B 48/10

    Keine Aussetzung der Vollziehung einer Zahlungsaufforderung aufgrund eines

  • BFH, 28.12.2010 - X B 18/10

    Verfahrensmängel: Rechtliches Gehör, Bindung an das Klagebegehren

  • BFH, 29.10.1998 - XI R 25/98

    Anbringen der Klage beim FA

  • BFH, 08.11.1996 - VI R 37/94

    Auslegung einer Prozesserklärung/Rechtsbehelfsschrift als Klageerhebung -

  • FG Hamburg, 04.02.2010 - 3 V 254/09

    Vollstreckung ausländischer Steuerschulden - EU-Beitreibungshilfe: Übersendung

  • BFH, 18.12.1985 - I R 30/85

    Anforderungen an eine Klageerhebung

  • FG Düsseldorf, 23.06.2000 - 18 V 524/00

    Beitreibung belgischer Einkommensteuer im Wege zwischenstaatlicher Amtshilfe

  • VG Karlsruhe, 27.12.2021 - 10 K 2448/21

    Zwangsvollstreckung aus einem Beitragsbescheid des schweizerischen

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beitreibung der Forderung gegen den sogenannten ordre public-Vorbehalt verstoßen könnte, wenn also die Vollstreckung in einem nicht mehr hinnehmbaren Gegensatz zu grundlegenden Prinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Staates stehen würde (EuGH, Urt. v. 14.01.2010 - C-233/08 Milan Kyrian/Celní ú?™ad Tábor - EuZW 2010, 146, Rn. 34 ff zur früheren EU-Beitreibungsrichtlinie; BVerfG, Beschl. v. 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18 - juris, Rn. 28; BFH, Urt. v. 03.11.2010 - VII R 21/10 - juris, Rn. 76; FG München, Urt. v. 30.01.2020 - 10 K 1105/17 - DStRE 2020, 1198, Rn. 50; jurisPK-SGB I, 3. Aufl., 05.10.2018, Art. 84 VO (EG) 883/2004, Rn. 94; Seer, Internationale Beitreibungshilfe - Rechtsgrundlagen und Rechtsschutz, IWB 2017, 595, 606; vgl. Engelhardt/App/Schlatmann, 12. Aufl. 2021, EUBeitrG § 14 Rn. 1; a.A. FG Münster, Beschl. v. 03.09.2020 - 11 V 1665/20 AO - juris, Rn. 33).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht